Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkungen

Die Firma „Hausbootferien Reinwald“, im Folgenden kurz „HBFR“ genannt, tritt nicht als Reiseveranstalter, sondern als Vermittler zwischen Bootseignern bzw. deren Verfügungsberechtigten und Kunden, im Folgenden kurz „Mieter“ genannt, auf. Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil des Vertrages, der zwischen dem Mieter und „HBFR“ abgeschlossen wird. Dieser kommt dadurch zustande, dass aufgrund einer Buchung des Mieters, die mündlich, telefonisch oder schriftlich (auch per Fax) zustande kommen kann, eine Annahme seitens „HBFR“ erfolgt. Mit der Buchung erkennt der Mieter die folgenden Bedingungen für sich und seine Mitreisenden an.

Reservierung - Zahlung des Restbetrages

Mit der Versendung der Buchungsbestätigung wird der zwischen „HBFR“ und dem Mieter abgeschlossene Vertrag rechtsgültig. Änderungen sind durch Fahrteinschränkungen, durch eine Stornierung des Mieters oder in beiderseitigem Einvernehmen möglich.
Die Anzahlung in Höhe von 30% des Mietpreises (auf volle € abgerundet) ist nun fällig. Über den Eingang der Anzahlung erhält der Mieter eine Bestätigung. Ohne weitere Aufforderung muss die Restsumme des Reisepreises spätestens 6 Wochen vor der geplanten Übernahme des Bootes bezahlt sein. Der Mieter erhält dann den Mietgutschein, der an der Bootsbasis zur Übernahme des Bootes vorzulegen ist.

Reiseunterlagen

Nach Eingang des Buchungsformulars und der Anzahlung erhält der Mieter die Reiseunterlagen: Kanalführer / Wasserstraßenkarte, Bordbuch und Anfahrtsskizze.

Stornierungen

Der Mieter ist berechtigt, vor Antritt der Bootsreise ohne Angabe von Gründen vom Mietvertrag durch schriftliche Erklärung  zurückzutreten.
Im Falle des Rücktritts werden folgende Stornierungskosten erho­ben:
- Eintreffen des Rücktrittsbriefes mehr als 6 Wochen vor Beginn der Bootsreise: 30% des Mietpreises
- Eintreffen des Rücktrittsbriefes weniger als 6 Wochen vor Beginn der Bootsreise: 100 % des Mietpreises.
Kann das Boot weitervermietet werden, wird eine pauschale Gebühr von 200 € erhoben.
Der Mieter kann sich bis zum Reisebeginn bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten vertreten lassen. Die Bootseigner behalten sich jedoch vor, dem Wechsel in der Person des Reisenden zu wider­sprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseer­fordernissen nicht genügt oder Vorschriften jedweder Art dem entgegenstehen.

Haftung der „Hausbootferien Reinwald“

„HBFR“ haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für eine ordnungsgemäße Buchung der Reise und eine gewissenhafte Reisevorbereitung. „HBFR“ tritt im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft auf, die die Boote betreibt. Eventuelle Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise muss der Mieter innerhalb von drei Wochen nach der Reise schriftlich mitteilen. „HBFR“ nimmt diese Beanstandungen für den Vermieter lediglich entgegen, Regressansprüche richten sich ausschließlich gegen den Vermieter, wenn sie die Bootsreise betreffen. Die vertragliche Haftung von „HBFR“ ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

Mannschaftskapitän

Der Mannschaftskapitän muss volljährig sein, er ist für seine Mannschaft und das Boot verantwortlich. Die Bootsvermieter behalten sich das Recht vor, die Übergabe des Bootes zu verweigern, falls der Kapitän ihrer Ansicht nach die Verantwortung nicht über­nehmen kann. In einem solchen Fall werden sämtliche vom Mieter geleisteten Zahlungen zurückerstattet, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters bestehen nicht.

Übernahme, Benutzung und Rückgabe des Bootes

Übernahme und Rückgabe des Bootes erfolgen zu den vereinbarten Zeiten. Vor der Übernahme sind die notwendigen Formalitäten zu erledigen  und die Inventarliste zu prüfen. Dem Mieter ist ein gereinigtes Boot zu übergeben, gereinigt hat er es am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zurückzugeben.
Es findet eine Einweisung in die Handhabung des Schiffes statt. Bei Schleusenreparaturen, Hochwasser und anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die eine Einschiffung am vorgesehenen Ort unmöglich machen, kann die Fahrt an einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Ort verlegt werden.

Kaution

Bei Bootsübernahme ist dem Vermieter eine Kaution (je nach Bootstyp ca. 550 € - 1.500 €) zu hinterlegen. Diese dient zur Abdeckung von Schäden, die am Boot entstehen oder die der Mieter Dritten gegenüber zu vertreten hat. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, Ersatz des über die Kaution hinausgehenden Schadens zu verlangen, wenn dieser grob fahrlässig oder absichtlich herbeigeführt wurde. Der Vermieter kann auch für die Endreinigung und den Treibstoff eine Kaution verlangen.

Beachtung der Schifffahrtsvorschriften

Der Mieter hat die Vorschriften der Flussschifffahrt und die vom Vermieter und den Navigationsbehörden erlassenen Anweisungen zu beachten. Es ist untersagt, bei Dunkelheit zu fahren, Boote in Schlepptau zu nehmen, das Boot unterzuvermieten oder es zu verleihen.

Fahrteinschränkungen

Bei einer Schließung eines Kanals, bei Hochwasser, Wassermangel, Uferbefestigungsarbeiten, Schleusen­reparaturen, Streik usw. kann die Einschiffung von einer anderen Stelle aus vorgenommen oder die Fahrtmöglichkeit beschränkt werden. Derartige Ein­schränkungen berechtigen den Mieter nicht zum Rücktritt. Kann der Vermieter durch unvorhersehbare Fälle oder höhere Gewalt das gemietete Boot nicht zur Verfügung stellen, wird er bemüht sein, ein Boot gleichen Komforts und gleicher Aufnahmekapazität zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Vermieter unter Rückzahlung der vom Mieter geleisteten Zahlungen zum Rücktritt berechtigt. Darüber hinausgehende Entschädigungen bestehen nicht.

Einwegfahrten

Die Fahrtrichtung bei einer Einwegfahrt kann infolge unvorhersehbarer Fälle (z. B. Stornierung der Reise durch den vorherigen oder den nachfolgenden Kunden) oder aufgrund höherer Gewalt geändert oder sogar in eine Hin- und Rückfahrt gewandelt werden, ohne dass dies zum Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag führen darf. Geleistete Zuschläge werden in solchen Fällen erstattet. Es ist unbedingt notwendig, dass der Mieter ab 4 Tage vor Antritt einer Einwegfahrt sich diese und die Richtung von „HBFR“ oder vom Vermieter bestätigen lässt. Anschrift und Telefonnummer sind jeweils auf dem Voucher (Mietgutschein) vermerkt. Im Einzelfall behält sich auch der Vermieter vor, eine Hin- und Rückfahrt in eine Einwegfahrt umzuwandeln, ohne dass dies allerdings zu Mehrkosten für den Mieter führen darf.

Pannen und Unfälle

Im Mietpreis ist eine Vollkasko-Versicherung für das Boot sowie eine Haftpflichtversicherung für den Mieter eingeschlossen. Der Mieter haftet jedoch mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution. Im Falle von Havarien oder Unfällen hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen und Weisungen für das weitere Verhalten abzuwarten. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter bei einem Unfall weder eine Haftung gegenüber Dritten anerkennen, noch das Schiff reparieren oder sonstige Kosten veranlassen, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Eine Havarie oder ein Unfall berechtigen nicht zu einer Minderung des Mietpreises oder zu Schadensersatz, es sei denn, diese wurden grob fahrlässig oder schuldhaft vom Vermieter verursacht.
Der Mieter reist auf eigene Gefahr. Es besteht weder eine Unfallversicherung noch eine Versicherung für Schäden oder Verlust am Reisegepäck. Solche Versi­cherungen können gesondert abgeschlossen werden.
Wird die geplante Bootsfahrt nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Mieter Abhilfe verlangen. Die Bootsbasis kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann in diesem Fall eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. Erleidet der Mieter eine unverschuldete, vom Vermieter zu vertretende Panne und muss deshalb länger als 24 h festliegen (maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Vermieter benachrichtigt wurde), erstattet der Vermieter dem Mieter den über 24 h hinausgehenden Anteil der Mietkosten.
Wird die Bootsfahrt infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Bootsbasis innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Mieter den Reisevertrag durch schriftliche Erklärung kündigen. Einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Bootsbasis verweigert wird.
In diesem Fall  schuldet der Mieter nur den Anteil des Reisepreises, der bereits erbracht worden ist.
Bei schuldhaft vom Mieter verursachten Schäden besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen dadurch nicht erbrachter Leistungen.

Haustiere

Haustiere sind an Bord willkommen. Der Mieter haftet jedoch für die Sauberkeit an Bord. Für alle für die Haltung des Tieres erforderlichen Gegenstände hat selbstverständlich der Mieter zu sorgen.

Benutzung und Rückgabe des Bootes

Das Boot ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu benutzen. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Schäden an Bord wie auch für Gegenstände, die abhanden kommen. Bei der Rückgabe des Bootes ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter fehlendes, zerbrochenes oder gestohlenes Material zu melden. Wird das Boot nicht pünktlich zurückgegeben, haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter durch die Verzögerung entsteht.

Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar. Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bergisch Gladbach.